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   BFH, 12.04.2023 - I B 74/22 (AdV)   

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https://dejure.org/2023,15671
BFH, 12.04.2023 - I B 74/22 (AdV) (https://dejure.org/2023,15671)
BFH, Entscheidung vom 12.04.2023 - I B 74/22 (AdV) (https://dejure.org/2023,15671)
BFH, Entscheidung vom 12. April 2023 - I B 74/22 (AdV) (https://dejure.org/2023,15671)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69 Abs 3 S 1, FGO § 69 Abs 2 S 2, FGO § 69 Abs 2 S 3, FGO § 128 Abs 3, KStG § 8c S 1, KStG § 8c S 2, KStG § 8c Abs 1 S 1, KStG VZ 2016, GG Art 3 Abs 1
    Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 2 S 3 FGO, § 128 Abs 3 FGO, § 8c S 1 KStG 2002 vom 14.08.2007
    Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden

  • IWW

    § 8c Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § ... 34 Abs. 6 Satz 1 KStG, § 10a Satz 10 des Gewerbesteuergesetzes, § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, § 10d des Einkommensteuergesetzes, § 31 Abs. 1 KStG, § 10a GewStG, § 164 der Abgabenordnung (AO), § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 128 Abs. 3 FGO, § 8c Abs. 1 Satz 5 ff. KStG, § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 8c KStG, § 8d KStG, § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG, § 182 Abs. 1 AO, Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit nicht genutzter Verluste aus Vorjahren gemäß § 8c Abs. 1 S. 1 KStG; Aussetzung der Vollziehung auf der Anwendung des § 8c Abs. 1 KStG a.F. beruhender Steuerbescheide

  • Betriebs-Berater

    Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden

  • rewis.io

    Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit nicht genutzter Verluste aus Vorjahren gemäß § 8c Abs. 1 S. 1 KStG ; Aussetzung der Vollziehung auf der Anwendung des § 8c Abs. 1 KStG a.F. beruhender Steuerbescheide

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit nicht genutzter Verluste aus Vorjahren gemäß § 8c Abs. 1 S. 1 KStG ; Aussetzung der Vollziehung auf der Anwendung des § 8c Abs. 1 KStG a.F. beruhender Steuerbescheide

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AdV - und die "fortbestehenden Verfassungszweifel"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Auszug aus BFH, 12.04.2023 - I B 74/22
    War dem Gesetzgeber --hier aufgrund des zu § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. ergangenen BVerfG-Beschlusses vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 (BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082) und dessen möglicher Ausstrahlungswirkung auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG/§ 8c (später: Abs. 1) Satz 2 KStG a.F.-- ohne weiteres gewiss, dass als Reaktionsmöglichkeit auf fortbestehende Verfassungszweifel eine generelle Neuausrichtung des Tatbestands des § 8c KStG im Raum stand, muss die Interessenabwägung zugunsten des wegen der Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG eine AdV beantragenden Betroffenen ausfallen, auch wenn das BVerfG § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. als "ähnliche Norm" nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber "lediglich" aufgegeben hat, den Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2018 rückwirkend mit Geltung ab dem 01.01.2008 (dem Inkrafttretenszeitpunkt der Regelung) zu beseitigen.

    b) Darüber hinaus bestehen auf der Grundlage des zu § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. ergangenen BVerfG-Beschlusses vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 (BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082) --an den der § 8c (später: Abs. 1) Satz 2 KStG betreffende Vorlagebeschluss des FG Hamburg in EFG 2017, 1906 anknüpft-- ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, da sie in ihrer Tatbestandlichkeit durch die alleinige Anknüpfung an den Umstand einer Anteilsübertragung (wie ebenfalls auch § 8c [später: Abs. 1] Satz 1 KStG a.F.) nicht am typischen Missbrauchsfall (der auch nicht bei einem besonders qualifizierten Erwerbsquorum --im Streitfall 99 %-- vermutet werden kann) ausgerichtet ist (s. insoweit übereinstimmend auch Beschluss des FG Hamburg vom 11.04.2018 - 2 V 20/18, EFG 2018, 1128; Beschluss des FG Düsseldorf vom 15.10.2018 - 12 V 1531/18 A (G,F), EFG 2019, 379 [die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet, s. Senatsbeschluss vom 04.02.2019 - I B 67/18, nicht veröffentlicht]; s.a. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2018 - 14 B 961/18, Kommunale Steuerzeitschrift 2019, 37 [die Regelung verstoße "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen Art. 3 Abs. 1 GG"]; zustimmend und m.w.N. auch zur Gegenmeinung z.B. Brandis/Heuermann/Brandis, § 8c KStG Rz 22b und 22c).

    Dem im BVerfG-Beschluss in BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082 mit Blick auf § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes (und Vermeidung einer Nichtigkeitsfolge) aufgeforderten Gesetzgeber war auf der Grundlage der fachliterarischen Stellungnahmen und Einschätzungen zur möglichen Ausstrahlungswirkung des Beschlusses auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG/§ 8c (später: Abs. 1) Satz 2 KStG a.F. (z.B. nur Gosch, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2017, 695, 697 f., und Hohmann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2017, 550, 553; weitere Nachweise bei Brandis/Heuermann/Brandis, § 8c KStG Rz 22b) ohne weiteres gewiss, dass als Reaktionsmöglichkeit auf fortbestehende Verfassungszweifel durchaus eine generelle Neuausrichtung des Tatbestands des § 8c KStG im Raum stand, die auch angesichts der engen Tatbestandsvoraussetzungen des (neuen) § 8d KStG in der Literatur eindringlich gefordert wurde (z.B. nur Gosch, GmbHR 2017, 695, 697, 699, und Hohmann, ebenda; weitere Nachweise bei Brandis/Heuermann/Brandis, § 8c KStG Rz 23).

    In diesem Fall muss die Interessenabwägung (ebenfalls) zugunsten des eine AdV beantragenden Betroffenen ausfallen, auch wenn vom FG zutreffend ausgeführt wird, dass das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082 § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber "lediglich" aufgegeben habe, den Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2018 rückwirkend mit Geltung ab dem 01.01.2008 (dem Inkrafttretenszeitpunkt der Regelung) zu beseitigen (nur für den Fall, dass der Gesetzgeber der Verpflichtung zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes bis zum 31.12.2018 nicht nachgekommen wäre, wäre die Norm nichtig geworden - s. zur sog. Unvereinbarkeitserklärung z.B. Seer in Tipke/Kruse, VerfRS Rz 58, m.w.N.).

  • FG München, 12.12.2022 - 7 V 1753/22

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG

    Auszug aus BFH, 12.04.2023 - I B 74/22
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Finanzgerichts München vom 12.12.2022 - 7 V 1753/22 aufgehoben und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2016 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 vom 21.07.2022 ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt.

    Den daraufhin beim FG München gestellten Antrag auf AdV lehnte dieses durch Beschluss vom 12.12.2022 - 7 V 1753/22 ab.

    Dagegen wehrt sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss des FG München vom 12.12.2022 - 7 V 1753/22 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2016 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 vom 21.07.2022 ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen.

  • BFH, 15.12.2000 - IX B 128/99

    Überperiodischer Verlustabzug bei Spekulationsgeschäften

    Auszug aus BFH, 12.04.2023 - I B 74/22
    Insbesondere erfülle die Antragstellerin nicht die in der Rechtsprechung zugestandene Rückausnahme (Hinweis auf eine "Fallgruppe 7" unter Verweis auf den BFH-Beschluss vom 15.12.2000 - IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411), dass das BVerfG eine "ähnliche Vorschrift (bereits) für nichtig erklärt hatte".

    bb) Allerdings hat der BFH in seinem Beschluss in BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411 (als "Fallgruppe 7" im angefochtenen Beschluss bezeichnet) die Frage, "ob solche öffentlichen Interessen dem Steuerpflichtigen auch dann entgegengehalten werden können, wenn das BVerfG bereits eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hat", ausdrücklich offen gelassen - es bedürfe insoweit "keiner Entscheidung", da "im Streitfall jedenfalls ... die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus(falle)" (zu 3. der dortigen Entscheidungsgründe).

  • BFH, 20.09.2022 - II B 3/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei

    Auszug aus BFH, 12.04.2023 - I B 74/22
    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat" (so z.B. BFH-Beschlüsse vom 20.09.2022 - II B 3/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1328; vom 18.01.2023 - II B 53/22 (AdV), BFH/NV 2023, 382, jeweils m.w.N.).

    Der BFH hat dabei aber in diesen Fällen "in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der BFH die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht" (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1328, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 245/17

    Körperschaftsteuergesetz: Vorlagebeschluss: Verfassungswidrigkeit von § 8c Satz 2

    Auszug aus BFH, 12.04.2023 - I B 74/22
    Über die Einsprüche wurde bislang noch nicht entschieden, da sie gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im dort anhängigen Verfahren Aktenzeichen 2 BvL 19/17 (Vorlagebeschluss des Finanzgerichts --FG-- Hamburg vom 29.08.2017 - 2 K 245/17, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1906) ruhen.

    b) Darüber hinaus bestehen auf der Grundlage des zu § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. ergangenen BVerfG-Beschlusses vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 (BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082) --an den der § 8c (später: Abs. 1) Satz 2 KStG betreffende Vorlagebeschluss des FG Hamburg in EFG 2017, 1906 anknüpft-- ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, da sie in ihrer Tatbestandlichkeit durch die alleinige Anknüpfung an den Umstand einer Anteilsübertragung (wie ebenfalls auch § 8c [später: Abs. 1] Satz 1 KStG a.F.) nicht am typischen Missbrauchsfall (der auch nicht bei einem besonders qualifizierten Erwerbsquorum --im Streitfall 99 %-- vermutet werden kann) ausgerichtet ist (s. insoweit übereinstimmend auch Beschluss des FG Hamburg vom 11.04.2018 - 2 V 20/18, EFG 2018, 1128; Beschluss des FG Düsseldorf vom 15.10.2018 - 12 V 1531/18 A (G,F), EFG 2019, 379 [die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet, s. Senatsbeschluss vom 04.02.2019 - I B 67/18, nicht veröffentlicht]; s.a. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2018 - 14 B 961/18, Kommunale Steuerzeitschrift 2019, 37 [die Regelung verstoße "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen Art. 3 Abs. 1 GG"]; zustimmend und m.w.N. auch zur Gegenmeinung z.B. Brandis/Heuermann/Brandis, § 8c KStG Rz 22b und 22c).

  • BFH, 18.12.2013 - I B 85/13

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG 2002 n. F. -

    Auszug aus BFH, 12.04.2023 - I B 74/22
    Auf dieser Grundlage ist vom Senat die eigentlich vorrangige Grundfrage der Rechtsverbindlichkeit einer solchen Aussetzungsbedingung (offen geblieben z.B. auch in den Senatsbeschlüssen vom 09.05.2012 - I B 18/12, BFH/NV 2012, 1489; vom 18.12.2013 - I B 85/13, BFHE 244, 320, BStBl II 2014, 947) nicht zu beantworten.
  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

    Auszug aus BFH, 12.04.2023 - I B 74/22
    Das gilt selbst dann, wenn die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Gründe nicht überwiegen (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2005 - I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351).
  • BFH, 09.05.2012 - I B 18/12

    AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln - Kürzung des Verlustabzugs -

    Auszug aus BFH, 12.04.2023 - I B 74/22
    Auf dieser Grundlage ist vom Senat die eigentlich vorrangige Grundfrage der Rechtsverbindlichkeit einer solchen Aussetzungsbedingung (offen geblieben z.B. auch in den Senatsbeschlüssen vom 09.05.2012 - I B 18/12, BFH/NV 2012, 1489; vom 18.12.2013 - I B 85/13, BFHE 244, 320, BStBl II 2014, 947) nicht zu beantworten.
  • BFH, 18.01.2023 - II B 53/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei

    Auszug aus BFH, 12.04.2023 - I B 74/22
    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat" (so z.B. BFH-Beschlüsse vom 20.09.2022 - II B 3/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1328; vom 18.01.2023 - II B 53/22 (AdV), BFH/NV 2023, 382, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 12.04.2023 - I B 74/22
    Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25.04.2018 - IX B 21/18, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415, m.w.N.).
  • BVerfG - 2 BvL 19/17 (anhängig)

    Unternehmenssteuerreformgesetz, Übertragung, Kapital, schädlicher

  • FG Hamburg, 11.04.2018 - 2 V 20/18

    Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an § 8c Abs. 1

  • BFH, 24.11.2021 - I B 44/21

    Zur Frage einer (passiven) Entstrickung durch Umsetzung des AOA in § 1 Abs. 5

  • FG Düsseldorf, 15.10.2018 - 12 V 1531/18

    Keine Anwendung der Konzernklausel des § 8 c Abs. 1 S. 5 Nr. 3 KStG auf eine zu

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - 14 B 961/18

    Haftung des Geschäftsfühers einer GmbH für Ansprüche aus dem

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